Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt

Wir haben uns am 30.10.2017 mit RA Jung aus Wiesbaden beraten zu folgenden
Themen:

1.) Einspruch im laufenden Verfahren
2.) Vorgehen der Gemeinde Niedernhausen
3.) Vorgehen zu Alternativtrassen

Einspruch im laufenden Verfahren

RA Jung führt aus, dass es sich dzt. um eine Bundesfachplanung handelt, die lediglich die Korridorfestlegung beschließt und genehmigt.
Einsprüche dagegen können vermutlich ab ca. Mitte Dezember eingereicht werden. Hierbei sollten lt. RA Jung alle Argumente ( z.B. Gesundheit, Magnetfelder, etc… ) einschließlich der Alternativtrassen vorgebracht werden. Hierbei kann auch bereits angekündigt werden , gegen die Ungleichbehandlung (Erdverkabelung und 400 m Abstandsregelung) im Rahmen des Planfeststellungsverfahren vorgehen zu wollen.
Klage gegen den abschließenden  Bescheid zur Bundesfachplanung (ca. ab Mitte 2018) ist per Gesetz (NABeG) nicht möglich.

Erst nach Abschluss der Bundesfachplanung schließt ein gewöhnliches Planfeststellungsverfahren an, vermutlich ab zweite Jahreshälfte 2018.
In diesem Verfahren geht es um die konkrete Genehmigung des Ausbauvorhabens wieder mit der Möglichkeit eines Einspruchs.
Hierzu führt RA Jung aus , dass es sich definitiv um keinen Bestand sondern eine „wesentliche Änderung“ mit neuer Technologie handelt.
Auch in diesem Verfahren kann wieder Einspruch erhoben werden , aber zusätzlich auch gegen die Genehmigung geklagt werden, allerdings nur mit den Argumenten , die bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht wurden.
In diesem Genehmigungsverfahren  wären auch Einsprüche und Klagen der Grundstücksbesitzer am sinnvollsten.

Grundsätzlich ist im Rahmen der Planfeststellung , also ab Mitte 2018 auch eine Verfassungsklage denkbar.
Eine Verfassungsklage in diesem Rahmen gegen die Ungleichbehandlung durch das „BBPlG“ (ungleiche Anwendung der  400 m Abstandsregelung bzw. Erdverkabelung) in Hessen, Thüringen und Bayern erschien RA Jung durchaus aussichtsreich.

Vorgehen der Gemeinde Niedernhausen

Politisch gestützte Alternativtrassen bzw. Vorschläge dazu im Rahmen der laufenden Bundesfachplanung erschienen RA Jung am effektivsten.
Das Vorbringen als Einspruch – und nicht bereits im Vorfeld – erscheint ihm ebenfalls am effektivsten, da der Zeitpunkt für einen regulären Vorschlag schon zu spät sei.

Vorgehen zu Alternativtrassen

Das Vorbringen als Einspruch im Rahmen der laufenden Bundesfachplanung – und nicht bereits im Vorfeld – erscheint RA Jung  am effektivsten.

Generell führt RA Jung an , dass es sich durch die gesetzliche Absicherung des Vorhabens im „NABeG“ und im „BBPlG“ um juristisch anspruchsvolles Terrain handelt.

Abschließend haben wir den Zeitstrahl diskutiert, die Termine sind allerdings nur Abschätzungen:

ca. 13.11.2017:
Abgabe der Unterlagen zur Fachplanung bez. Korridorfestlegung

bis ca. 13.12.2017:
Prüfung der Unterlagen durch die Bundesnetzagentur (ca. 4-6 Wochen)

ca. 15.12. – 15.1.18:
Offenlegung (insgesamt 4 Wochen)

ab 15.1.2018:
Möglichkeit des Einspruchs für ca. 4 Wochen

Resümee

  • Rainer und ich kamen zum Ergebnis, dass ein Einspruch juristisch begleitet werden sollte. RA Jung  hat dieses ebenfalls dringend angeraten.
  • RA Jung empfahl dringend die fachliche Seite des Einspruch ebenfalls mit einem erfahrenen Fachmann zu besetzen und formulieren zu lassen (Gesundheitsrisiken, Magnetfelder, Strahlung, Grenzwerte, etc… )
  • RA Jung empfahl bis allerspätestens Mitte bzw. Ende November 2017 , die Beauftragung des begleitenden RA und des begleitenden Fachmanns durchzuführen, damit genügend Zeit für die Formulierung des Einspruchs bleibt.

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