Gründung des Vereins – Teil 2

Die Satzung der Gründungsversammlung vom 16.09.2017 wurde an das Finanzamt Rheingau-Taunus geschickt. Leider mussten der Paragraph §13 nochmals angepasst werden; das Vereinsvermögen muss bei Auflösung des Vereins für „gemeinnützige Zwecke verwendet“ werden.

Auf der Mitgliederversammlung in 2-3 Wochen soll über diese Satzung abgestimmt werden.

Die Satzung wurde angepasst und befindet sich nun auf der Seite Satzung.

Bevor der Verein die Gemeinnützigkeit erlangen kann, muss die Satzung erfüllt sein. In der Satzung ist geschrieben, dass der Verein ein e.V. sein soll. Dies hat zur Folge, dass der Verein zunächst ins Vereinsregister eingetragen werden muss, bevor er seine Gemeinnützigkeit erlangen kann.

Für eine Eintragung ins Vereinsregister sind mind. 7 Mitglieder nötig. (ACHTUNG nicht 7 Vorstandsmitglieder!) Da unser Verein mittlerweile schon eine Mitgliederzahl im 2-stelligen Bereich hat, (Tendenz steigend) sollte dies kein Problem sein. Die Anmeldung bei dem Amtsgericht Wiesbaden erfolgt durch die Vorstandmitglieder.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*