Zu diesem Thema teilt uns der Rechtsanwalt der Gemeinde folgendes mit: Eventuell vorhandene Grunddienstbarkeiten begründen nicht das Recht der Amprion GmbH, bestimmte Voruntersuchungen vornehmen zu können oder nicht. Hier gibt es mit dem § 44 Abs. 1 EnWG eine eigene Ermächtigungsgrundlage.
Die Grundstückseigentümer müssen den Untersuchungen auch nicht zustimmen. Im Fall der Versagung des Zugangs, ist es an der Amprion GmbH, bei der Bundesnetzagentur die entsprechenden Duldungsverfügungen zu beantragen. Für die Erteilung der Duldungsverfügung muss die BNetzA allerdings dem Grundstücksbesitzer auf Verlangen Akteneinsicht gewähren. Wir empfehlen dringend, dies einzufordern.
RA Bauer zu den Kosten:
„Nach den mir bekannten Fällen ergeht die Anordnung für den, der die Bohrung zu dulden hat, kostenfrei. Die Anordnung richtet sich gegen die Grundstückseigentümer und die Nutzungsberechtigten.“